Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 370
§ 370 – Beteiligung an Gesellschaften
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur darf Mitglied in Vereinen werden.
- Sie kann Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
- Dafür benötigt sie die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Auch die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist erforderlich.
- Dies ist nur erlaubt, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben sinnvoll ist.